Unsere Satzung

S a t z u n g

 

„Oldie-Chor-Balingen“ e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.  Der Verein führt den Namen „Oldie-Chor-Balingen“.

     Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Balingen einzutragen;

     nach dem Eintrag führt er im Namen den Zusatz „e.V.“

 

2. Er hat seinen Sitz in Balingen.

 

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

1.  Der Chor bezweckt die Pflege, Einübung und öffentliche Darbietung von überwie-

     gend englischsprachigem Liedgut aus den Bereichen Rock, Pop, Swing und Jazz.

     Dabei sollen vorrangig Lieder und Songs aus den Jahren 1950 bis 1970 berück-

     sichtigt werden. Auch Folklore aus aller Welt kann, in begrenztem Maße, in das

     Chorrepertoire aufgenommen werden.

     Zur Erreichung der Chorziele finden regelmäßig, einmal wöchentlich Probenaben-

     de statt. Der „Oldie-Chor-Balingen“ veranstaltet Konzerte und stellt sich bei pas- 

     senden Gelegenheiten in den Dienst der Öffentlichkeit.

     Der Chor richtet seine Ziele ausschließlich aus auf Pflege der Gemeinschaft, des

     gemeinschaftlichen Singens und Musizierens und damit auf kulturelle Betätigun-

     gen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.

 

2.  Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politi-

     schen Ziele.

 

3.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

     Zwecke.

 

4.  Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied

     auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

     Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mit-

     gliedschaft keinerlei Entschädigung.

 

5.  Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Steuerbegünstigung

 

     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des

     Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO).

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1.  Aktives Mitglied kann jede ausreichend sangesbegabte Person werden.

 

2.  Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche

     die Bestrebungen des „Oldie-Chor-Balingen“ unterstützen will.

 

3.  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der

     Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

4.  Über einen Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

 

1.  Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.

     Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

2.  Die Mitgliedschaft endet durch: - freiwilligen Austritt,

                                                               - Ausschluss aus dem Verein,

                                                               - Tod des Mitglieds.

 

3.  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

     Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen

     werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungs-

     zweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

     Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stim-

     menmehrheit.

     Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich

     vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

4.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle

     Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

     Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistun-

     gen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

     Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon

     unberührt.

     Zur Ausübung der Chortätigkeit überlassene Vereinsgüter wie Chorkleidung, Noten

     oder sonstige vereinseigene Gegenstände sind unmittelbar nach Beendigung der

     Mitgliedschaft an den Verein zurück zu geben.

         

 

§ 6 Organe des Vereins

 

1.  Organe des Vereins sind:

 

     a) der Vorstand

     b) die Mitgliederversammlung

 

2.  Der Vorstand besteht aus:

 

     - dem 1. Vorsitzenden

     - dem 2. Vorsitzenden

     - dem Kassierer

     - dem Schriftführer

     - mindestens 2 Beisitzern

 

3.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den  1. Vorsitzenden und

     den 2. Vorsitzenden je einzeln vertreten.

     Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des 2. Vorsitzenden dahingehend

     beschränkt, dass er nur tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

4.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren

     gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

     Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu Neuwahlen im Amt.

 

5.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand selbst ein

     Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

 

6.  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden;

     bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

     Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

     Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden formlos und fristfrei

     einberufen.

     Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

     Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der

     Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche

     Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens  25 %  der

     Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

     Die Einberufung hat vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei

     Wochen durch einmalige Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Balingen

     zu erfolgen.

 

2.  Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

 

     - die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte

       des 1.Vorsitzenden, des Kassenführers, des Schriftführers und der Kassenprüfer,

     - die Entlastung der Vorstandschaft,

     - die Wahl der Vorstandsmitglieder,

     - die Wahl der Kassenprüfer,

     - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

     - die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

 

     Sämtliche restlichen Aufgaben obliegen dem Vorstand.

 

3.  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher

     schriftlich beim 1. Vorsitzenden gestellt werden.

     Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen

     werden, wenn diese Punkte schon bei der Einberufung der Mitgliederversammlung

     auf der Tagesordnung standen.

 

4.  Stimm- und wahlberechtigt sind sämtliche Mitglieder.

     Das Stimm- und Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

5.  Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschie-

     nenen Mitglieder zu fassen.

     Für den Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der

     Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

     Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

     Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

     Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die

     Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

6.  Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom

     Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu mit dieser Tagesord-

     nung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

     Zum Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederver-

     sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

2.  Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des

     Auflösungsbeschlusses amtierenden Ersten und Zweiten Vorsitzenden.

 

3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten

     Zweckes ist ein noch nicht satzungsgemäß verwendetes Vermögen zu steuerbe-

     günstigten Zwecken von der Stadt Balingen im Sinne des Vereinszweckes zu

     verwenden.

     Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Ein-

     willigung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

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Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung

am 20.07.2006 beschlossen.